Satzung

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§ 1 Name, Rechtsform, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen "Interessengemeinschaft Seezeichen e.V." (IGSZ). Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.

  2. Sitz des Vereins ist Hamburg.

  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Aufgaben und Gemeinnützigkeit

  1. Der Fortschritt der Technik verursacht im Seezeichenwesen eine teilweise Verschiebung von den klassischen visuellen und auditiven Techniken hin zur Funktechnik. Dadurch können einzelne klassische Seezeichen entbehrlich werden, bleiben aber ein maritimes Kulturerbe, das zusammen mit ihrer Geschichte dokumentiert und erhalten werden soll.

  2. Zweck des Vereins ist die Förderung von Kulturwerten durch den Erhalt von historisch bedeutsamen Seezeichenanlagen in Deutschland.
    Der Verein erfüllt seinen Zweck im Wesentlichen durch :

  3. Erschließung und Bündelung von Wissen, Erfahrung und finanziellen Mitteln zum Erhalt von Seezeichen.

    Öffentlichkeitsarbeit, die durch Vorträge, Publikationen und museale Aktivitäten das Bewusstsein für das Seezeichenwesen fördert. Dabei sollen Seezeichen in vermehrtem Umfang der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.

    Erforschung und Darstellung aller Bereiche des Seezeichenwesens, einschließlich der Lebens- und Arbeitsweise der damit beschäftigten Menschen.

    Aufbau einer Fachdokumentation und Fachsammlung über das Seezeichenwesen einschließlich seiner sozialen Aspekte.

    Erarbeitung von Bestandsaufnahmen, Bewertungskriterien, Erhaltungsplänen und Priorisierungsvorschlägen im Bereich des Denkmalschutzes von Seezeichen.

    Zusammenarbeit und Erfahrungsaustausch mit Einrichtungen und Personen ähnlicher Zielsetzung des In- und Auslandes.

    Ermittlung und Förderung geeigneter Alternativnutzungen und Träger für bedrohte Bauwerke, Anlagen und Einrichtungen.

    Kontaktvermittlung zwischen Mitgliedern zur Verfolgung der vorgenannten Ziele.

  4. Seezeichen in diesem Sinne sind nicht nur die im Seegebiet eingesetzten Schifffahrtszeichen, sondern allgemein alle Schifffahrtszeichen. Zum Seezeichenwesen gehören Planung, Bau, Betrieb und Unterhaltung von Seezeichen und den dazugehörigen Anlagen.

  5. Die IGSZ finanziert sich durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und eigene Einnahmen. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Der Beitritt ist schriftlich zu erklären. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Als korrespondierende Mitglieder können Vereinigungen des In- und Auslandes aufgenommen werden, deren Ziele denen des Vereins IGSZ ähnlich sind. Die Mitgliedschaft beruht auf Gegenseitigkeit.

  2. Alle Mitglieder haben gleiche Rechte und in der Mitgliederversammlung eine Stimme.

  3. Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung, Ausschluss oder Tod. Der Austritt kann nur zum Ende des Kalenderjahres mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist erklärt werden.

  4. Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied gegen die Interessen des IG-Seezeichen e. V. grob verstößt. Er ist ebenso möglich, wenn ein Mitglied mehr als ein Jahr mit seinen Beitragszahlungen im Rückstand ist. Über einen Ausschluss beschließt der Vorstand. Die Entscheidung ist auf der Mitgliederversammlung durch den Ausgeschlossenen und jedes andere Mitglied anfechtbar.

§ 4 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind a) die Mitgliedersammlung und b) der Vorstand.

§ 5 Mitgliederversammlung, Beschlussfassung

  1. Oberstes Organ des IG-Seezeichen e. V. ist die Mitgliederversammlung, die mindestens einmal jährlich vom Vorstand schriftlich einberufen wird. Sie ist außerdem einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder es schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangen oder das Interesse des Vereins es erfordert.

  2. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder mindestens 30 Tage vorher (Datum des Poststempels, des Faxes oder der E-Mail) unter Angabe der Tagesordnung eingeladen wurden. Die Beschlussvorlagen sollen mit der Einladung verschickt werden. Sie fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der erschienenen Mitglieder soweit diese Satzung oder ein Gesetz nichts anderes vorsehen. Ihr Ablauf und die gefassten Beschlüsse sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Verfasser und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen und an die Mitglieder zu versenden.

  3. Die Mitgliederversammlung

  4. wählt die Vorstandsmitglieder,

    nimmt den Rechenschaftsbericht des Vorstandes und den Kassenprüfungsbericht zur Bestätigung entgegen,

    entlastet jährlich die Vorstandsmitglieder - bei nicht erteilter Entlastung entscheidet die Mitgliederversammlung über eine Neubesetzung -

    beschließt über die Höhe der Mitgliedsbeiträge,

    wählt jährlich für zwei Jahre einen von zwei Kassenprüfern, die nicht Mitglieder des Vorstandes sein dürfen; sie prüfen die Belege und die Finanzen des Vereins und erstatten der Mitgliederversammlung hierüber Bericht,

    entscheidet über Satzungsänderungen mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder.

  5. Jedes Mitglied kann maximal ein weiteres Mitglied durch schriftliche Vollmacht vertreten.

§ 6 Vorstand

  1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins; er besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und einem Beisitzer. Ihre Amtszeit endet durch Neuwahl, Rücktritt, Abwahl oder Ausscheiden aus dem Verein. Eine Neuwahl muss spätestens im dritten Kalenderjahr nach der Wahl erfolgen. Die Wiederwahl ist zulässig. Bei gleichzeitiger Wahl von Vorsitzendem und stellvertretendem Vorsitzenden wird der stellvertretende Vorsitzende nur für zwei Jahre gewählt. Die Vorstandstätigkeiten sind ehrenamtlich.

  2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Bei Einverständnis aller Vorstandsmitglieder kann der Vorstand im Umlaufverfahren beschließen, ohne zusammenzutreten. Für jede Sitzung des Vorstandes und die dabei gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen.

  3. Der Vorsitzende vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Bei dessen Verhinderung wird der Verein durch den stellvertretenden Vorsitzenden und ein weiteres Vorstandsmitglied gemeinsam vertreten.

  4. Der Vorstand kann Vereinsmitglieder alleine oder als Leiter einer Arbeitsgruppe mit der Erfüllung bestimmter Aufgaben betrauen. Der Vorstand bildet mit ihnen den Erweiterten Vorstand. Der Erweiterte Vorstand ist in allen Fachfragen zu hören und soll sie entscheiden.

  5. Der Vorstand kann einstimmig solche Satzungsänderungen vornehmen, zu denen der Verein aufgrund von Gesetzen oder zur Sicherung der Gemeinnützigkeit von staatlicher Seite aufgefordert wird.

§ 7 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur mit Zustimmung von drei Vierteln aller Mitglieder auf einer Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei Beschlussunfähigkeit entscheidet in einer neuen, innerhalb von vier Wochen stattfindenden Mitgliederversammlung die Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder.

  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins sowie bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Kulturwerten, vorzugsweise im Bereich des Seezeichenwesens oder des maritimen Denkmalschutzes.

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- §7 Satz 3 geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung in Rathenow am 3. Oktober 2010.
- §§1(1) Satz 2 und 2(2) Satz 1 ergänzt, §7(2) geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung in Hamburg am 28. April 2013.
- §2(2) Pkt.8 ergänzt, §§5(3) Pkt.1, 6(1) geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung in Wustrow am 5. Mai 2019.
Im Übrigen so beschlossen auf der Gründungsversammlung in Bremen am 18. April 2004.


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